Das Schutzversprechen in Gefahr

Das Schutzversprechen in Gefahr

2026
Ein Gastbeitrag von Karl Kopp zu 75 Jahren Genfer Flüchtlingskonvention
Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention im Jahr 1951

Als die Genfer Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 verabschiedet wurde, lag der Zweite Weltkrieg sechs Jahre zurück. Millionen Menschen waren verfolgt, vertrieben, verschleppt und ermordet worden. Jüdinnen und Juden hatten verzweifelt versucht, dem Nazi-Terror zu entkommen – und waren immer wieder auf verschlossene Grenzen gestoßen.
Die Konvention war die Antwort auf dieses Versagen der Staatengemeinschaft – die Antwort der Zivilisation auf die Barbarei.


Zur Disposition steht das individuelle Asylrecht

75 Jahre später ist die Genfer Flüchtlingskonvention die Magna Charta des internationalen Flüchtlingsschutzes. Doch sie und andere menschenrechtliche Schutzgarantien stehen unter Druck. Zur Disposition stehen der Zugang zu Schutz, das Recht auf individuelle Prüfung und der Schutz vor Zurückweisung an den Grenzen.
Der Angriff auf das individuelle Asylrecht in Europa zielt auf einen Paradigmenwechsel: Nicht mehr der verfolgte Mensch soll einen Anspruch auf Schutz haben, sondern der Staat soll wieder darüber bestimmen, ob überhaupt und, wenn ja, wie viele Menschen er aufnimmt.
Genau diese Logik hat die Genfer Flüchtlingskonvention überwunden. Flüchtlingsschutz ist keine Frage von Kontingenten und keine politische Gnade. Wer verfolgt wird, hat Rechte.
Diese Auseinandersetzung ist nicht neu. Aber die Allianz derjenigen, die den menschenrechtlich verbrieften Schutz aushöhlen wollen, wächst – und bestimmt zunehmend die asylpolitische Agenda Europas.


Tod, Gewalt – und die Gewöhnung daran

Die Gefahr liegt nicht nur im offenen Angriff auf das Recht. Sie liegt auch in der Gewöhnung an seine Verletzung – in jener "Globalisierung der Gleichgültigkeit", vor der Papst Franziskus am 8. Juli 2013 auf Lampedusa warnte: "Wir haben uns an das Leiden des anderen gewöhnt, es betrifft uns nicht, es interessiert uns nicht, es geht uns nichts an!" 
Für viele Schutzsuchende ist bereits der Weg nach Europa tödlich. Von 2015 bis 2025 registrierte UNHCR auf den Mittelmeer- und westafrikanischen Atlantikrouten 34.562 Tote und Vermisste. Die tatsächliche Zahl dürfte höher liegen, weil viele Tote nie gefunden werden.
Gewalt gegen Schutzsuchende ist an Europas Grenzen Alltag. Sogenannte Pushbacks finden an nahezu allen Außengrenzen statt. Als Pushbacks bezeichnet man das Zurückdrängen von Schutzsuchenden über eine Grenze – an Land oder auf See – ohne individuelles Verfahren und ohne wirksame Prüfung ihrer Schutzgründe.


"Mein sehnlichster Wunsch für alle Menschen ist, einen sicheren Ort zum Leben zu haben."
Mariella*, anerkannter Flüchtling in Griechenland
Refugee Support Aegean, 5. März 2026

 

Rückblick
Zwischen den Weltkriegen: Schutz nur für bestimmte Gruppen

Nach dem Ersten Weltkrieg machten der Zerfall großer Reiche und neue Grenzziehungen Millionen Menschen staatenlos oder heimatlos. Der Völkerbund begann, erste internationale Schutzinstrumente zu entwickeln.
1921 wurde Fridtjof Nansen Hochkommissar für Flüchtlinge. Viele Geflüchtete hatten keine anerkannten Papiere. Der 1922 eingeführte Nansen-Pass gab ihnen erstmals ein international anerkanntes Reise- und Identitätsdokument.
Doch dieser Schutz galt nur für bestimmte Gruppen. Zunächst erfassten die internationalen Schutzinstrumente russische Flüchtlinge, später auch armenische sowie assyrische, assyro-chaldäische Flüchtlinge und eine Gruppe ehemaliger osmanischer Staatsangehöriger, denen die neue Türkische Republik ihren Schutz versagte. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten entstanden eigene internationale Regelungen für Flüchtlinge aus Deutschland. .
Einen allgemeinen Flüchtlingsbegriff, unabhängig von Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gab es nicht. Schutz wurde schrittweise einzelnen Gruppen gewährt – nicht jedem Menschen, der verfolgt wurde.
Wie fatal diese Lücke war, zeigte sich wenige Jahre später.

Évian 1938

Im Juli 1938 trafen sich Vertreter aus 32 Staaten im französischen Évian. Sie berieten über die wachsende Zahl jüdischer Flüchtlinge aus Deutschland und dem annektierten Österreich.
Évian wurde zum Symbol einer Politik, die den Verfolgten die Tür verschließt.
Die Lehre daraus ist bis heute aktuell: Wer beim Schutz Verfolgter allein auf die Bereitschaft einzelner Staaten setzt, riskiert, dass Menschen im Stich gelassen werden.
Nach 1945: Flüchtlinge wurden Träger eigener Rechte
1948 hielt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Artikel 14 fest: Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
1950 wurde das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen – UNHCR – geschaffen. Am 28. Juli 1951 verabschiedete eine Staatenkonferenz in Genf das "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" die Genfer Flüchtlingskonvention, kurz GFK.
Der entscheidende Fortschritt: Flüchtlinge wurden Träger eigener Rechte.
Der Haken: Die ursprüngliche GFK bezog sich auf Ereignisse vor dem 1. Januar 1951. Staaten konnten ihre Anwendung zudem auf Europa beschränken.
Das Protokoll von 1967 beseitigte die zeitliche Begrenzung und machte die Konvention grundsätzlich weltweit anwendbar.

Wer ist ein Flüchtling?

Die GFK definiert, wer als Flüchtling gilt.
Vereinfacht gesagt: ein Mensch, der sich außerhalb seines Herkunftslandes befindet und begründete Furcht vor Verfolgung hat – wegen rassistischer Zuschreibung, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Verfolgt ein Staat seine Bürger*innen, duldet er ihre Verfolgung oder kann er sie nicht wirksam schützen, tritt internationaler Flüchtlingsschutz an seine Stelle.
Menschen fliehen nicht, weil es internationale Verträge gibt. Internationale Verträge gibt es, weil Menschen fliehen müssen und Schutz brauchen.
 

Das Herzstück der Konvention

Im Zentrum der GFK steht Artikel 33, das Non-Refoulement-Prinzip: Flüchtlinge dürfen nicht dorthin zurückgewiesen oder zurückgeschickt werden, wo ihnen wegen eines Konventionsgrundes Gefahr für Leben oder Freiheit droht.
Hinzu kommen menschenrechtliche Abschiebungsverbote. Aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt: Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder zurückgewiesen werden, in dem ein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dieser Schutz ist absolut.
Wer Schutz sucht, muss deshalb seine Gründe vorbringen können – und sie müssen individuell und wirksam geprüft werden.


Flucht ist keine Reise wie jede andere

Die Verfasser*innen der Konvention wussten: Menschen auf der Flucht haben oft kein Visum, keine vollständigen Papiere und keine Möglichkeit, reguläre Reisewege zu nutzen.
Artikel 31 schützt Flüchtlinge deshalb unter bestimmten Voraussetzungen vor Bestrafung wegen irregulärer Einreise oder irregulären Aufenthalts.


"Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen …"
Artikel 31 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention
 

Verbrieft: Ein Leben in Sicherheit und Würde

Die GFK schützt nicht nur vor Rückschiebung. Sie gibt Flüchtlingen Rechte, die ihnen ein Leben in Sicherheit und Würde ermöglichen sollen.
Dazu gehören der Zugang zu Gerichten, Bildung und Arbeit, soziale Rechte sowie Identitäts- und Reisedokumente. Hinzu kommt der menschenrechtliche Schutz der Familieneinheit.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge – der Blaue Pass – macht dieses Schutzversprechen sichtbar.


"Die Menschenwürde hat keinen Reisepass und verliert ihren Wert beim Überqueren einer Grenze nicht."
Papst Leo XIV.
Arguineguín, Gran Canaria, 11. Juni 2026

Darum geht es: Flüchtlinge sollen die Chance bekommen, wieder ein eigenständiges und würdiges Leben zu führen. Sie sollen Teil der Aufnahmegesellschaft werden und ihr "Flüchtlingsdasein" überwinden können.
 

Schutzlücken in Deutschland

Deutschland hatte die Genfer Flüchtlingskonvention längst ratifiziert. Doch ihre Anwendung blieb über Jahrzehnte lückenhaft. Die deutsche Rechtsprechung verlangte grundsätzlich, dass Verfolgung vom Staat ausgehen oder ihm zugerechnet werden müsse. Wer vor Milizen, Clans oder familiärer Gewalt floh, konnte deshalb trotz schwerster Menschenrechtsverletzungen am Flüchtlingsschutz scheitern. Besonders betroffen waren Frauen: Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt wurden häufig nicht als Verfolgung anerkannt, wenn sie von nichtstaatlichen Akteuren ausgingen.
Erst die EU-Qualifikationsrichtlinie von 2004 stellte verbindlich klar: Auch nichtstaatliche Akteure können verfolgen, wenn der Staat keinen wirksamen Schutz bietet. Geschlechtsspezifische Gewalt kann Flüchtlingsverfolgung sein. Deutschland übernahm diese Grundsätze 2005.
Entscheidend ist nicht, wer verfolgt. Entscheidend ist, dass ein Mensch verfolgt wird – und keinen wirksamen Schutz findet.


Ein Schutzversprechen, das mit der Wirklichkeit Schritt hält

Die Flüchtlingsdefinition und ihre fünf Verfolgungsgründe sind seit 1951 unverändert. Doch ihre Grundsätze müssen auf die Wirklichkeit heutiger Verfolgung angewandt werden.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Das zeigt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 zur Lage von Frauen in Afghanistan. Der EuGH stellte fest, dass die zahlreichen diskriminierenden Maßnahmen des Taliban-Regimes gegen Frauen in ihrer Gesamtheit Verfolgungshandlungen darstellen. Dazu gehören der weitgehende Ausschluss aus Bildung und Erwerbsleben, massive Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie fehlender Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und Zwangsheirat.
Die Konsequenz ist weitreichend: Bei afghanischen Frauen kann es für die Prüfung der Verfolgungsgefahr genügen, Geschlecht und Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen; weitere individuelle Umstände müssen nicht festgestellt werden.


Was jetzt zu tun ist

Nicht resignieren. Gemeinsam handeln.
Die offene und demokratische Gesellschaft ist es wert, verteidigt zu werden. Wir wollen in einer Gesellschaft leben, die Menschenwürde und Menschenrechte achtet – und nicht in einer Gesellschaft der Angst und Ausgrenzung.
Unsere Leitplanken sind das Grundgesetz, die EU-Grundrechtecharta und die internationalen Menschenrechtskonventionen. Es geht um die Fundamente unseres Gemeinwesens: Menschenwürde, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Wer diese Grundsätze in der Asylpolitik relativiert, stärkt nicht die Demokratie. Er stärkt diejenigen, die ihre Fundamente infrage stellen.
Zum Weltflüchtlingstag haben mehr als 300 Organisationen das Memorandum „Es geht auch anders! Gemeinsam für Schutz und Zusammenhalt – Memorandum für einen starken Flüchtlingsschutz“ veröffentlicht.
Es geht auch anders! Memorandum für den Flüchtlingsschutz | PRO ASYL
Seine Argumente und Empfehlungen gehören in die gesellschaftliche Debatte:
* an die Infostände,
* in Veranstaltungen und Gespräche mit der Politik,
* in die Interkulturelle Woche,
* zum bundesdeutschen Tag des Flüchtlings.
PRO ASYL wird im September 40 Jahre alt. Der ÖVA war Geburtshelfer und hat uns über all die Jahre solidarisch begleitet. Dafür danken wir von ganzem Herzen.
Gemeinsam haben wir vieles erreicht. Diese Erfahrung sollte uns auch in stürmischen Zeiten leiten: klar im Kopf, fest in unseren menschenrechtlichen Grundsätzen und entschlossen, die Menschlichkeit nicht preiszugeben.
Wer das individuelle Asylrecht verteidigt, verteidigt Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.


Karl Kopp
Geschäftsführer/Director PRO ASYL